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  • · Fachbeitrag · Kinderbetreuungskosten

    Taggenaue oder monatsweise Berechnung?

    Kinderbetreuungskosten dürfen Eltern nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. H. v. zwei Dritteln, maximal i. H. v. 4.000 EUR pro Jahr und Kind als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Kind sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Höchstbetrag von 4.000 EUR ist ein Jahresbetrag.

     

    In der Praxis stellte sich die Frage, ob die abziehbaren Kinderbetreuungskosten bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Laufe des Monats taggenau oder monatsweise zu berechnen ist. Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung aus April 2024 kann dazu entnommen werden, dass sich die für die Einkommensteuer zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nach einer Erörterung für eine monatsweise Berechnung entschieden haben. Das bedeutet im Klartext: Monate, in den die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG an mindestens einem Tag vorgelegen haben, zählen voll.

     

    • Beispiel

    Ein Kind feiert am 10.5. seinen 14. Geburtstag. Die Kinderbetreuungskosten von Januar bis Mai betrugen monatlich jeweils 700 EUR.

    Kinderbetreuungskosten

    • Januar bis April
    So müssen Eltern rechnen
    So wird oftmals fehlerhaft gerechnet

    2.800 EUR

    2.800 EUR

    • Mai

      700 EUR

      225 EUR

    (700 EUR ÷ 31 Tage × 10 Tage)

    • Gesamt

    3.500 EUR

    3.025 EUR

    Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

    2.333 EUR

    2.017 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 492 | ID 50055816

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