· Fachbeitrag · Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder
So nutzen Sie alle Abzugsmöglichkeiten und agieren steuergestaltend
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind als Sonderausgabe abzugsfähig. Nicht nur beim Kind, sondern in vielen Fällen und mit einer deutlich größeren Steuerersparnis auch bei den Eltern. Das gilt nicht nur für privat, sondern auch für gesetzlich versicherte Kinder, bei denen die Beiträge im Rahmen des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten werden. Zudem lässt sich über freiwillige Beitragsvorauszahlungen steuergestaltend agieren und der effektive Sonderausgabenabzug kräftig erhöhen. AStW stellt die Abzugsmöglichkeiten vor. |
Lukrativer Sonderausgabenabzug
Beiträge für die Basisleistung einer Krankenversicherung und Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bzw. b EStG als Sonderausgabe abzugsfähig. Der Vorteil: Der in § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG verankerte Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 bzw. 2.800 EUR pro Person findet gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG keine Anwendung. Das bedeutet, dass die gezahlten Beiträge ohne Abzugsbeschränkung und in voller Höhe die effektive Steuerbelastung mindern.
Anders sieht das für Beiträge für zusätzlich versicherte Wahlleistungen wie z. B. dem Krankenhaustagegeld oder der Chefarztbehandlung aus. Diese Beiträge sind zwar gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ebenfalls als Sonderausgabe abzugsfähig. Für diesen Abzug gilt jedoch der für sonstige Vorsorgeaufwendungen eingeführte Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 EUR pro Person. Die Folge: Die Beiträge wirken sich in der Praxis typischerweise nicht steuermindernd aus.
Für ein Kind abgeschlossene Versicherung
Steuerpflichtige können nicht nur ihre eigenen Beiträge absetzen. Wurde von den Eltern für ein Kind eine Kranken- oder Pflegeversicherung abgeschlossen, dann sind die hierfür gezahlten Versicherungsprämien ebenfalls bei den Eltern abzugsfähig (BMF 24.5.17, BStBl I 207, S. 820, Rn. 81). Handelt es sich um ein Kind i. S. d. § 32 EStG ‒ besteht also ein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag ‒ dann werden für 2024 die Beiträge inklusive etwaiger Wahlleistungen auf der Anlage Kind in den Zeilen 26 bis 29 eingetragen. Besteht für das Kind hingegen kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag, dann erfolgt die Eintragung für 2024 auf der Anlage Vorsorgeaufwand in den Zeilen 37 bis 42.
|
Marie hat für ihre Tochter eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Für die Basisabsicherung zahlt sie mtl. 35 EUR. Für Wahlleistungen (u. a. Auslandskrankenversicherung) werden mtl. 5 EUR fällig.
Lösung: Marie kann 420 EUR (12 × 35 EUR) als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgabe geltend machen und mit diesen ihr z. v. E. reduzieren. Die 60 EUR für Wahlleistungen sind hingegen nur im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig. |
Von einem Kind abgeschlossene Versicherung
Auch wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist, können die geleisteten Beiträge in der Steuererklärung der Eltern geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG lediglich, dass die Eltern
- 1. für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben und
- 2. sie die Beiträge durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben.
Zu beachten ist dabei, dass in diesem Fall von den Eltern „nur“ die ‒ lukrativen ‒ unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge geltend gemacht werden können. Die lediglich beschränkt abzugsfähigen Wahlleistungen kann nur das Kind selbst absetzen. Zudem ist es unerheblich, ob das Kind über (beträchtliche) eigene Einkünfte und Bezüge verfügt und die Versicherungen auch selbst hätte bezahlen können. Entscheidend ist allein, dass die Eltern die Beiträge durch Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben. Die auf dieser Basis abzugsfähigen Beiträge werden für 2024 auf der Anlage Kind in den Zeile 30 bis 35 eingetragen.
|
Der 17-jährige Sohn von Fred ist Beamtenanwärter und hat eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Für die Basisabsicherung der Krankenversicherung zahlt er mtl. 50 EUR, für die Wahlleistungen 15 EUR. Die Pflegeversicherung kostet 10 EUR im Monat. Fred erstattet seinem Sohn den Gesamtbetrag von monatlich 75 EUR durch entsprechende Überweisungen.
Lösung: Bei Fred können im Jahr 600 EUR Krankenversicherungsbeiträge (50 × 12) und 120 EUR Pflegeversicherungsbeiträge (10 × 12) als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgabe berücksichtigt werden. Lediglich die Wahlleistungen von 180 EUR (15 × 12) kann nicht er, sondern nur sein Sohn, steuerlich geltend machen. |
Beachten Sie | Es handelt sich bei der Übertragung der Beiträge von dem Kind auf den die Beiträge wirtschaftlich tragenden Elternteil um ein Wahlrecht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG ‒ „können“). Damit muss entschieden werden, ob die Beiträge bei den Eltern oder bei dem Kind berücksichtigt werden sollen. Regelmäßig ist der Abzug bei den Eltern lukrativer, weil sich bei diesen infolge des typischerweise höheren Einkommens eine größere Steuerentlastung ergibt. Die geleisteten Beiträge können aber auch auf die Eltern und das Kind verteilt werden, z. B. im Verhältnis 75/25, um den optimalsten Abzug und die größte Steuerersparnis zu erhalten.
|
Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag.
Lösung: Ohne Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag ist eine Übertragung der Beiträge auf die Eltern nicht zulässig. Damit ist nur ein Abzug beim Kind möglich. Wurden die Beiträge jedoch von den Eltern getragen, dann können diese in den Grenzen des § 33a Abs. 1 EStG (Unterhaltsleistung) abgezogen werden. |
Beachten Sie | Durch das JStG 2024 wurde der Abzug von Unterhaltsleistungen neu geregelt. Künftig erkennt das Finanzamt nur noch unbar geleisteten Unterhalt und Unterhalt in Form von Sachleistungen an. Ab dem 1.1.2025 geleistete Barzahlungen werden nicht mehr zum Abzug zugelassen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG).
Gretchenfrage: „Tatsächlich“ oder „wirtschaftlich“ getragen?
Der BFH hat in seinem Urteil vom 13.3.2018 (X R 25/15) die Auffassung vertreten, dass Eltern die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes nur dann geltend machen können, wenn sie diese tatsächlich gezahlt oder dem Kind erstattet haben. Dieses Urteil würde in der Praxis in vielen Konstellationen einen Abzug bei den Eltern verhindern. Die Finanzverwaltung sieht das glücklicherweise nicht so eng (BMF 3.4.19, IV C 3 ‒ S 2221/10/10005) und zwischenzeitlich wurde auch das Gesetz entsprechend geändert. Es kommt für den Abzug nicht darauf an, ob die Eltern die Beiträge durch Bar- oder Sachleistungen tatsächlich tragen. Vielmehr können die Beiträge bereits dann berücksichtigt werden, wenn die Eltern sie wirtschaftlich getragen haben. Und dieser Tatbestand wird bereits dann erfüllt, wenn das Kind bei den Eltern wohnt (Stichwort: „Sachleistung Unterkunft und Verpflegung“). Aus diesem Grund können ‒ was in der Praxis oft nicht bekannt ist ‒ sogar die Beiträge des Kindes, welche dieses als Arbeitnehmer z. B. während der Ausbildung an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, bei den Eltern berücksichtigt werden.
|
Lars und Lisa sind verheiratet. 2024 beträgt ihr z. v. E. 50.000 EUR. Ihr Sohn Lukas befindet sich in einer Ausbildung ‒ Vergütung 1.000 EUR pro Monat. Sein Arbeitgeber hat davon 81,50 EUR Krankenversicherung (Basisabsicherung = 96 % = 78,24 EUR) und 17,00 EUR für die Pflegeversicherung einbehalten.
Lösung: Das z. v. E. von Lukas liegt auch ohne Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unterhalb des Grundfreibetrags. Steuern zahlen muss er nicht.
Die Eltern müssen hingegen bei einem z. v. E. von 50.000 EUR Steuern i. H. v. 6.046 EUR zahlen. Da sie für Lukas Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag haben und durch die Unterkunft und Versorgung in ihrem Haushalt Sachunterhalt leisten, können sie die Beiträge von Lukas zur Krankenversicherung (Basisabsicherung im Jahr 939 EUR) und Pflegeversicherung (im Jahr 204 EUR) als Sonderausgabe geltend machen. Ihr z. v. E. verringert sich dadurch auf 48.857 EUR und die Einkommensteuer auf 5.740 EUR. Die Steuerersparnis beträgt jährlich 306 EUR. |
Beachten Sie | Die Übertragung von im Lohnsteuerabzug während der Ausbildung des Kindes einbehaltener Beiträge zur KV/PV auf die Eltern trägt fast immer zur Steuerersparnis bei. Denn die Beiträge würden sich beim Kind aufgrund der geringen Ausbildungsvergütung oft nicht oder nur minimal auswirken (Stichwort: Grundfreibetrag: 2024 = 11.784 EUR; 2025 = 12.096 EUR, ab 2026 = 12.348 EUR).
Vom anderen Elternteil abgeschlossene Versicherung
Ein Sonderausgabenabzug ist selbst dann möglich, wenn weder das Kind, noch der die Beiträge zahlende Elternteil Versicherungsnehmer sein sollte. Denn ist der andere Elternteil des Kindes der Versicherungsnehmer, so können die Beiträge nicht bei diesem, sondern bei dem nicht Versicherungsnehmer-Elternteil steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Kind diesem gegenüber unterhaltsberechtigt ist und dieser Elternteil die Beiträge getragen hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG).
|
Frank und Frida sind geschieden und haben zwei Kinder. Die Kinder leben bei Frida und wurden von ihr privat krankenversichert. Der monatliche Beitrag beträgt 40 EUR je Kind (Basisabsicherung). Frank ist den Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet und übernimmt auch die Krankenversicherung.
Lösung: Frank kann seine Unterhaltsaufwendungen nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen, weil er für die Kinder einen Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag hat (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).
Da Frank jedoch die Beiträge zur Krankenversicherung trägt, kann er diese gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG i. H. v. 960 EUR (40 EUR × 12 × 2) als Sonderausgabe absetzen. Bei einem Steuersatz von 35 % spart er dadurch 336 EUR. |
Mit Beitragsvorauszahlungen Steuern sparen
Eine in der Praxis lukrative Gestaltung zum Steuernsparen ist, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Voraus zu zahlen. Das funktioniert typischerweise ganz unkompliziert bei allen privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, wie z. B. bei Gesellschafter-Geschäftsführern, Beamten, Gewerbetreibenden und Selbstständigen. Der Vorteil einer Vorauszahlung: Da für den Sonderausgabenabzug das Zu- und Abflussprinzip gilt, ist die Vorauszahlung bereits im Jahr der Zahlung abzugsfähig. Eine in 2025 geleistete Beitragsvorauszahlung für 2026 mindert also bereits die Steuerlast des Jahres 2025 und nicht diejenige des Jahres 2026. Dieser Effekt kann wie folgt zur Steueroptimierung genutzt werden:
Variante 1
Übersteigen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den für übrige Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbetrag von pro Person 1.900 bzw. 2.800 EUR, wirken sich die übrigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich nicht aus. Wird jedoch eine Beitragsvorauszahlung für ein Jahr im Voraus geleistet, mindern im Folgejahr die normalerweise unter den Tisch fallenden übrigen Vorsorgeaufwendungen die Steuerlast. Denn diese die Aufwendungen überlagernden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht mehr vorhanden.
| |
Malte und Linda sind verheiratet und haben ein Kind. Sie sind privat krankenversichert und zahlen jährlich folgende Beiträge an Versicherungen: | |
KV/PV Malte und Linda (Basisabsicherung): | 5.000 EUR |
KV/PV Kind (Basisabsicherung): | 1.000 EUR |
Privat- und Kfz-Haftpflicht, Unfallversicherung: | 1.200 EUR |
Berufsunfähigkeitsversicherung: | 800 EUR |
Lebensversicherung (Abschluss vor 31.12.04) | 1.500 EUR (88 % = 1.320 EUR) |
Lösung: Die Versicherungen können Malte und Linda als Sonderausgabe mit jährlich 6.000 EUR (KV/PV ‒ Basisabsicherung) geltend machen. Die weiteren Versicherungen wirken sich wegen der überschrittenen Höchstbeträge nicht aus.
Gestaltung 1 Malte und Linda zahlen bereits 2025 die Beiträge zur KV/PV des Jahres 2026 (6.000 EUR) durch eine Beitragsvorauszahlung im Voraus.
Lösung: Im Jahr 2025 erhöhen sich die abzugsfähigen Sonderausgaben auf 12.000 EUR (6.000 EUR für 2025 und 6.000 EUR für 2026). Im Jahr 2026 können dann die übrigen Versicherungen (Haftpflicht, Unfall, BU und Lebensversicherung) mit 3.320 EUR abgesetzt werden. Für beide Jahre zusammen setzt das Paar nun 15.320 EUR von der Steuer ab ‒ im Ausgangsfall waren es noch 12.000 EUR. Bei einem Steuersatz von 35 % eine Steuerersparnis von 1.162 EUR ‒ alle zwei Jahre! |
Variante 2
Bestehen aufgrund besonderer Umstände wie einer erhaltenen Abfindung, der Betriebsveräußerung oder einem realisierten privaten Veräußerungsgeschäft in einem Jahr besonders hohe Einkünfte und im nächsten Jahr voraussichtlich geringere Einkünfte, so kann mit der Beitragsvorauszahlung die nicht zu verachtende Schwankung im progressiven Steuersatz abgefedert werden. Gleiches gilt natürlich auch dann, wenn die Beitragsvorauszahlung in Zeiten der aktiven Beschäftigung (= hohes Einkommen) für Jahre des Renten- oder Pensionsbezugs (= geringeres Einkommen) gezahlt wird.
|
Gestaltung 2 Malte und Linda aus Beispiel 5 erwarten im Jahr 2025 ein z. v. E. von 100.000 EUR. Für 2026 bis 2028 erwarten sie ein z. v. E. von nur 50.000 EUR. Sie zahlen in 2025 die Beiträge zur KV/PV der Jahre 2026 bis 2028 i. H. v. 18.000 EUR (Ehegatten 5.000, Kind 1.000 = 6.000 EUR × 3 Jahre) im Voraus.
Lösung: Ohne Vorauszahlung müssen die Ehegatten für 2025 21.744 EUR und für die Jahre 2025 bis 2027 jeweils 6.046 EUR Steuern zahlen (Tarif 2024). In Summe 39.882 EUR. Da sie die Vorauszahlung über 18.000 EUR 2024 absetzen können, reduziert sich das z. v. E. auf 82.000 EUR und die Steuer auf 15.572 EUR.
Parallel erhöht sich für die Jahre 2025 bis 2027 das z. v. E. um jährlich 6.000 EUR. Es sind jedoch nun die übrigen Versicherungen mit jeweils 3.320 EUR abzugsfähig, sodass effektiv 52.680 EUR zu versteuern sind. Die Steuer beträgt jährlich 6.772 EUR. In Summe zahlt das Paar nun 35.888 EUR und der Steuervorteil beträgt 3.994 EUR. |
Beachten Sie | Das Steuersparmodell durch Beitragsvorauszahlungen ist in der Praxis äußerst lukrativ. Vor allem deshalb, weil die Gestaltung kostenlos ist. Denn weil die geleistete Beitragsvorauszahlung mit den künftigen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verrechnet wird, geht die Vorauszahlung nicht verloren. Der Zahlende erhält über den Zeitraum der Beitragsvorauszahlung jeden geleisteten EUR durch entfallende Beitragszahlungen zurück. Der einzige Nachteil besteht darin, dass durch die Vorauszahlung zwischenzeitlich die Liquidität geschmälert wird. Diesen Umstand machen die Steuerersparnisse aber mehr als wett.
Einziger wirklicher Haken an den Beitragsvorauszahlungen: Das Steuersparmodell funktioniert nicht in beliebiger Höhe. Denn gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG darf die Beitragsvorauszahlung maximal das Dreifache der auf das Zahlungsjahr entfallenden Beiträge betragen, damit das Finanzamt diese dem Zahlungsjahr zuordnet. Bei einer Beitragsvorauszahlung im Jahr 2025 darf sich diese also maximal auf den Betrag belaufen, der regulär für das Jahr 2025 zu entrichten wäre, multipliziert mit dem Faktor 3. Effektiv kann somit in einem Jahr maximal der vierfache Jahresbeitrag abgesetzt werden.