· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Sonderausgabenabzug für KV-/PV-Beiträge des Kindes: Nichtanwendungserlass zugunsten der Eltern
| Derzeit lehnen viele Finanzämter den Sonderausgabenabzug bei Eltern für Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder ab, wenn die Eltern die Erstattung dieser Beiträge an ihre Kinder nicht nachweisen können. Hintergrund ist ein elternunfreundliches Urteil des BFH. Doch gegen die Versagung des Sonderausgabenabzugs lohnt sich aufgrund eines Nichtanwendungserlasses zugunsten der Eltern Gegenwehr. |
Grundzüge zum speziellen Sonderausgabenabzug für Eltern
Haben Eltern für ein Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, dürfen sie die Beiträge des Kindes zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in ihrer Einkommensteuer in der Anlage Kind wie eigene Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG). Diese Sonderregelung gilt nicht nur, wenn das Kind studiert und die Eltern Versicherungsnehmer sind, sondern auch dann, wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet, Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge einbehalten hat.
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass die Eltern die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung wirtschaftlich getragen haben. Hier zeigte sich die Finanzverwaltung bislang sehr großzügig. Es kommt nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhalt getragen wurden (BMF 24.5.17, IV C 3 ‒ S 2221/16/10001:004, Rn. 81).
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