Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    49-EUR-Ticket aus lohnsteuerlicher Sicht

    Gewährt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten das 49-EUR-Ticket oder beteiligt sich an den Ticketkosten, kann das verschiedene lohnsteuerliche Folgewirkungen auslösen. In einer internen Verfügung wurden die wichtigsten lohnsteuerlichen Regelungen zusammengefasst. Danach ist Folgendes zu beachten:

     
    • Job-Ticket: Gewährt der Arbeitgeber das 49-EUR-Ticket als Jobticket, bekommt er einen Rabatt von 5 % (= 2,45 EUR). Bei diesem Rabatt handelt es sich nicht um einen steuerbaren Arbeitslohn. Der Rabatt ist daher nicht in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen.
    • 96 %-Ansatz: Erhält ein Arbeitnehmer ein Jobticket durch seinen Arbeitgeber, gilt für die Bewertung des Sachbezugs der 96 %-Ansatz nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR. Der verbleibende Betrag ist i. d. R. nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei und ist in Zeile 17 der LSt-Bescheinigung einzutragen.
    • Zuschuss: Leistet der Arbeitgeber dagegen nur einen Zuschuss zu dem vom Arbeitnehmer erworbenen 49-EUR-Ticket, scheidet der 96 %-Ansatz aus.
    • Werbungskosten: Der richtige Ausweis des Zuschusses des Arbeitgebers ist wichtig, weil das Finanzamt diesen Zuschuss von den ermittelten Werbungskosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abzieht.

     

    • Beispiel

    Ein Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn das 49-EUR-Ticket als Jobticket.

    Preis für das Deutschland-Ticket

    49 EUR

    Nachlass von 5 % (kein Arbeitslohn)

    ‒ 2,45 EUR

    Vom Arbeitgeber zu zahlender Kaufpreis je 49-EUR-Ticket

    46,55 EUR

    Davon 96 % (= in Z. 17 der LSt-Bescheinigung zu erfassender Betrag)

    44,68 EUR

     

    Beachten Sie | Auch wenn das 49-EUR-Ticket in Einzelfällen auch für die Fahrten in EC und ICE-Zügen (= Personenfernverkehr) gestattet ist, gelten gleichwohl ausnahmsweise die Regelungen des § 3 Nr. 15 EStG (BMF 7.11.23, IV C 5 ‒ S 2342/19/10007:009).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 132 | ID 49864372

    Beitrag anhören