· Fachbeitrag · Lohnsteuer
49-EUR-Ticket aus lohnsteuerlicher Sicht
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten das 49-EUR-Ticket oder beteiligt sich an den Ticketkosten, kann das verschiedene lohnsteuerliche Folgewirkungen auslösen. In einer internen Verfügung wurden die wichtigsten lohnsteuerlichen Regelungen zusammengefasst. Danach ist Folgendes zu beachten: |
- Job-Ticket: Gewährt der Arbeitgeber das 49-EUR-Ticket als Jobticket, bekommt er einen Rabatt von 5 % (= 2,45 EUR). Bei diesem Rabatt handelt es sich nicht um einen steuerbaren Arbeitslohn. Der Rabatt ist daher nicht in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen.
- 96 %-Ansatz: Erhält ein Arbeitnehmer ein Jobticket durch seinen Arbeitgeber, gilt für die Bewertung des Sachbezugs der 96 %-Ansatz nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR. Der verbleibende Betrag ist i. d. R. nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei und ist in Zeile 17 der LSt-Bescheinigung einzutragen.
- Zuschuss: Leistet der Arbeitgeber dagegen nur einen Zuschuss zu dem vom Arbeitnehmer erworbenen 49-EUR-Ticket, scheidet der 96 %-Ansatz aus.
- Werbungskosten: Der richtige Ausweis des Zuschusses des Arbeitgebers ist wichtig, weil das Finanzamt diesen Zuschuss von den ermittelten Werbungskosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abzieht.
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Ein Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn das 49-EUR-Ticket als Jobticket. | |
Preis für das Deutschland-Ticket | 49 EUR |
Nachlass von 5 % (kein Arbeitslohn) | ‒ 2,45 EUR |
Vom Arbeitgeber zu zahlender Kaufpreis je 49-EUR-Ticket | 46,55 EUR |
Davon 96 % (= in Z. 17 der LSt-Bescheinigung zu erfassender Betrag) | 44,68 EUR |
Beachten Sie | Auch wenn das 49-EUR-Ticket in Einzelfällen auch für die Fahrten in EC und ICE-Zügen (= Personenfernverkehr) gestattet ist, gelten gleichwohl ausnahmsweise die Regelungen des § 3 Nr. 15 EStG (BMF 7.11.23, IV C 5 ‒ S 2342/19/10007:009).