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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Lohnsteuerliche Praxisfragen auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg 

    Pauschalversteuerung nach § 37b EStG für Beiträge und Zuwendungen für betriebliche Altersvorsorge im ausländischen Heimatland?

    Praxisfrage: Werden Arbeitnehmer im Konzernverbund von ausländischen Konzerngesellschaften beschäftigt, ins Inland zu einer inländischen Konzerngesellschaft entsandt und die entsendenden ausländischen Konzerngesellschaften leisten für die ins Inland entsandten Arbeitnehmer auch während der Entsendung weiterhin Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge im Heimatstaat, stellt sich die Frage, ob hier die Pauschalversteue rung nach § 37b EStG zur Anwendung kommen kann?

     

    Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene: Die Antwort lautet leider nein. Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sind als Geldleistungen einzuordnen und § 37b EStG kommt deshalb nicht zur Anwendung. In einem Schreiben des BMF zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezug (15.3.23, IV C 5 ‒ S 2334/19/10007 :007) werden zwar Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge in Rz. 29 angesprochen. Hier geht es jedoch nur um die Bewertung der Leistungen des Arbeitgebers. Im BMF- Schreiben wurde allerdings keine abzuleitende Aussage dazu getroffen, ob eine Geldleistung oder ein Sachbezug anzunehmen ist.


    PRAXISTIPP | Die Regelungen zur Einordnung von Leistungen des Arbeitgebers zur Gewäh­rung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz können hier nicht vergleichend herangezogen werden. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG stellt als spezial-gesetzliche Regelung auf die Beiträge des Arbeitgebers als Arbeitslohn (= Geldleistung) ab und nicht auf die Gewährung von Versicherungsschutz (= ggf. Sachbezug).