· Fachbeitrag · Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfungen
Datenzugriff auf Ladeinfrastrukturen (Wallboxen)
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterie von privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für den Ladestrom. |
Umsatzsteuerlich gilt die Überlassung von Strom aus der betrieblichen Ladesäule (Wallbox) an Beschäftigte zum Aufladen eines privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugs als Lieferung. Da die Aufladung unentgeltlich erfolgt, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG vor, die grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist.
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann entnommen werden, dass bei Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder allgemeinen Betriebsprüfungen „intelligente“ Wallboxen im Rahmen des Datenzugriffs ausgelesen werden sollen. Bei „intelligenten“ Wallboxen handelt es sich um Ladestationen für Elektroautomobile, die mit dem Internet verbunden sind. Sie zeichnen Ladevorgänge auf und speichern diese.
Mit dem Datenzugriff sollen folgende steuerlich relevanten Erkenntnisse gewonnen werden:
- Verprobung der Umsatzsteuer auf unentgeltliche Überlassung von Ladestrom an Beschäftigte und
- Verprobung der Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Firmenwagen.
- Des Weiteren können die geladenen Kilowattstunden auf Schlüssigkeit geprüft werden oder ob unter dem Chip weitere Fahrzeuge geladen werden