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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

    Durfte ein Arbeitnehmer im Jahr 2021 wegen einer behördlichen Maßnahme, wie Quarantäne oder Tätigkeitsverbot nicht zur Arbeit erscheinen, ohne arbeitsunfähig zu sein, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutz bestehen.

     

    Stellt sich nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2021 heraus, dass solche Sachverhalte in den Lohnsteueranmeldungen 2021 lohnsteuerlich fehlerhaft behandelt wurden, gilt nach einer internen Verfügung einer Finanzbehörde Folgendes:

     

    Zu wenig Lohnsteuer abgeführt

    Wurde in den Lohnsteueranmeldungen 2021 zu wenig Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt, weil zu Unrecht davon ausgegangen wurde, dass es sich um eine steuerfreie Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz handelt, gibt es zwei Varianten, wie das Finanzamt die zu wenig abgeführte Lohnsteuer nachfordern kann.

     

    • Variante 1 ‒ Änderung der Lohnsteueranmeldung: Aus Billigkeitsgründen ist selbst bei bereits erfolgter Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2021 eine Änderung der Lohnsteueranmeldung 2021 noch möglich (H 41c.1 „Änderung der Festsetzung“ LStH). Eine Änderung der Lohnsteuerbescheinigung 2021 ist nicht zulässig. Das Betriebsstättenfinanzamt wird das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt über die Änderung informieren.

     

    • Variante 2 ‒ Haftungsbefreiende Anzeige: Kann die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nicht mehr nachträglich vom Arbeitslohn eines Arbeitnehmers einbehalten werden (z. B. weil Arbeitnehmer nicht mehr für den Arbeitgeber arbeitet), teilt der Arbeitnehmer dem Betriebsstättenfinanzamt schriftlich die fehlerhafte Behandlung mit. Bei Erfüllung der in Richtlinie 41c.2 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien genannten Voraussetzungen entfaltet diese Mitteilung eine haftungsbefreiende Wirkung. Die zu wenig einbehaltene Steuer wird vom Arbeitnehmer gefordert.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 395 | ID 48160972

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