· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Virtuelle Währung als Sachbezug?
Kein Sachbezug, sondern steuerlich nicht begünstigte Geldleistungen liegen vor, wenn ein im Inland gültiges gesetzliches Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung vom Arbeitgeber an Mitarbeiter gewährt werden (BMF 15.3.22, IV C 5 - S 2334/19/10007 :007, Rz. 19).
Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass die nur Gewährung von besonders etablierten virtuellen Währungen lohnsteuerlich zu einer Geldleistung nach § 8 Abs. 1 EStG führen. Dazu gehören aktuell die virtuellen Währungen Bitcoin oder Ethereum wegen ihrer Handelbarkeit und ihrer Bewertung an den Börsen.
Das bedeutet im Klartext: Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine andere virtuelle Währung als Bitcoin oder Ethereum, dann liegt ein steuerlich begünstigter Sachbezug vor.
PRAXISTIPP | Um lohnsteuerlich auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, beim FA nach § 42 e EStG eine Anrufungsauskunft einzuholen. Dieser gebührenfreie Service des FA schafft Rechtssicherheit für die Zukunft und verhindert böse Überraschung nach einer Lohnsteuerprüfung des FA. |