Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Virtuelle Währung als Sachbezug?

    Wendet ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten Vorteile zu, die nicht in Geld bestehen (sog. Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG), profitieren Arbeitgeber und Beschäftigte von der Freigrenze von monatlich 50 EUR nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG oder von der Pauschalierung nach § 37b EStG.

     

    Kein Sachbezug, sondern steuerlich nicht begünstigte Geldleistungen liegen vor, wenn ein im Inland gültiges gesetzliches Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung vom Arbeitgeber an Mitarbeiter gewährt werden (BMF 15.3.22, IV C 5 - S 2334/19/10007 :007, Rz. 19).

     

    Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass die nur Gewährung von besonders etablierten virtuellen Währungen lohnsteuerlich zu einer Geldleistung nach § 8 Abs. 1 EStG führen. Dazu gehören aktuell die virtuellen Währungen Bitcoin oder Ethereum wegen ihrer Handelbarkeit und ihrer Bewertung an den Börsen.

     

    Das bedeutet im Klartext: Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine andere virtuelle Währung als Bitcoin oder Ethereum, dann liegt ein steuerlich begünstigter Sachbezug vor.


    PRAXISTIPP | Um lohnsteuerlich auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, beim FA nach § 42 e EStG eine Anrufungsauskunft einzuholen. Dieser gebührenfreie Service des FA schafft Rechtssicherheit für die Zukunft und verhindert böse Überraschung nach einer Lohnsteuerprüfung des FA.


    Quelle: Ausgabe 12 / 2024 | Seite 860 | ID 50232735

    Beitrag anhören