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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerprüfung 2022

    Refinanzierung der Energiepreispauschale

    Bei Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts für das Jahr 2022 dürfte die Erstattung der Energiepreispauschale für Erwerbstätige im Fokus stehen. Es stellt sich die Frage: Was passiert, wenn die EPP unberechtigt an den Arbeitnehmer ausbezahlt wurde?

     

    Die Antwort kann einer Verfügung der Finanzverwaltung entnommen werden. Lagen nicht sämtliche Voraussetzungen für die EPP vor und hat der Arbeitgeber die EPP dennoch an den Beschäftigten ausbezahlt sowie in seiner Lohnsteuer-Anmeldung die ermittelte Lohnsteuer um die EPP gekürzt, wird das Finanzamt den zu Unrecht gewährten Kürzungsbetrag zurückfordern. Bei der Refinanzierung handelt es sich aber nicht um Lohnsteuer, sondern um einen Kürzungsbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer. Das hat zur Folge, dass das Finanzamt keinen Haftungsbescheid nach § 42d EStG an den Arbeitgeber adressieren darf. Die Rückforderung des zu Unrecht gewährten Kürzungsbetrags erfolgt mittels berichtigter Lohnsteuer-Anmeldung 8/2022 (bzw. III/2022 oder Kalenderjahr 2022).


    PRAXISTIPP | Unterlässt der Arbeitgeber bei Auszahlung der EPP den Hinweis in der Lohnsteuerbescheinigung (Großbuchstabe „E“) und ein Arbeitnehmer erhält die EPP zu Unrecht mehrfach ausbezahlt, kommt es auch in diesem Fall zu keiner Haftung nach § 42d EStG, da keine Lohnsteuer verkürzt wurde.


    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 45 | ID 48798862

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