· Fachbeitrag · Modifizierte Homeoffice-Pauschale ab 2023
Homeoffice-Pauschale für Nebenerwerb und Lehrer ‒ ab 2023 lukrativer denn je!
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Werden berufliche oder betriebliche Tätigkeiten zu Hause erbracht, dann können typischerweise die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Das Problem: Ein vom Finanzamt anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer ist oft nicht vorhanden und der Abzug der Homeoffice-Pauschale scheitert an den weiteren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen. Doch damit ist ab 2023 Schluss. Nun lässt sich die Homeoffice-Pauschale ‒ jetzt als Tagespauschale bezeichnet‒ nahezu immer absetzen. AStW klärt auf. |
Die bis 2022 geltende Homeoffice-Pauschale
Infolge der Coronapandemie wurde für die Jahre 2020 bis 2022 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Die Pauschale betrug 5 EUR täglich, maximal 600 EUR pro Jahr. Sie war immer dann als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe abzugsfähig, wenn an einem Tag sämtliche betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice erbracht wurden. Ein zeitlicher Mindestumfang war nicht vorgesehen, ebenso musste kein richtiges häusliches Arbeitszimmer vorliegen. Arbeiten im Wohnzimmer oder am Küchentisch genügten für den Abzug vollkommen. Zudem war es unschädlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit auch ein anderer Arbeitsplatz wie z. B. ein Büro beim Arbeitgeber zur Verfügung stand.
An Tagen, an denen sowohl im Homeoffice gearbeitet als auch eine auswärtige erste Tätigkeitsstätte wie z. B. der Betrieb des Arbeitgebers aufgesucht oder eine Tätigkeit im Außendienst wahrgenommen wurde, ließ sich die Pauschale nicht absetzen. Entscheidend für den Abzug war also allein, dass an einem Tag alle betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung erbracht wurden. Das führte in der Praxis häufig dazu, dass sich insbesondere für nebenberufliche Tätigkeiten die Home-office-Pauschale faktisch nicht nutzen ließ.
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