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Einsprüche gegen Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags
Seit 1.1.2022 gilt für bestimmte Photovoltaikanlagen ertragsteuerlich nach § 3 Nr. 72 EStG die Steuerfreiheit. |
Wurde nun vor dem 1.1.2022 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG für den geplanten Kauf einer Photovoltaikanlage geltend gemacht und die Anlage wurde tatsächlich erst nach dem 31.12.2021 gekauft, ist der IAB nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Das ist zumindest die Auffassung der Finanzverwaltung. Doch ganz so klar ist diese Auffassung nicht. Es gibt dazu bereits ein anhängiges Verfahren beim BFH (III B 24/24) und zwei weitere Verfahren beim FG Hessen (6 K 1141/23) und beim FG Rheinland-Pfalz (4 V 1941/23). Hintergrund für diese Verfahren: Die Voraussetzungen für den Abzug des IAB sind trotz der Steuerbefreiung ab 1.1.2022 erfüllt, weil die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht zum Wegfall der betrieblichen Nutzung der Photovoltaikanlage führt.
PRAXISTIPP | Wer also vor dem 1.1.2022 einen Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Kauf einer Photovoltaikanlage berücksichtigt hat, die Anlage nach dem 31.12.2021 kauft und von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG profitiert, sollte gegen die Rückgängigmachung des IAB Einspruch einlegen. Gleichzeitig sollte ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen stellen. |