· Fachbeitrag · Photovoltaikanlage
Betriebsausgaben 2022 unbedingt erklären
Betreiber von PV-Anlagen, die die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 72 EStG erfüllen, müssen seit 2022 ihre Einnahmen und den Eigenverbrauch nicht mehr versteuern. Doch was ist mit Ausgaben, die erst 2022 anfielen und nachweislich Leistungen betreffen, die wirtschaftlich dem Jahr 2021 oder früher zugeordnet werden können? Nach einem vielversprechenden Finanzgerichtsurteil sollten dem Finanzamt diese Ausgaben unbedingt trotz der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG präsentiert werden. |
Grundsätze für nachlaufende Betriebsausgaben trotz Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG
Musste ein Steuerzahler im Jahr 2024 nach einer Umsatzsteuerprüfung wegen des Betriebs einer PV-Anlage für die Jahre 2019 bis 2021 nachzahlen und trägt diese Ausgaben in der Anlage EÜR 2024 und in der Anlage G 2024 ein, wird das Finanzamt diesen Betriebsausgabenabzug ablehnen. Die Ablehnung wird in der Regel mit den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001; Tz. 21 und 29 begründet.
PRAXISTIPP | Doch gegen die Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs in Steuerjahren ab 2022, die nachweislich Ausgaben betreffen, die wirtschaftlich Steuerjahre bis Ende 2021 zuzuordnen sind, lohnt sich gegen den nachteiligen Steuerbescheid ein Einspruch. Begründet werden sollte dieser mit einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des FG Münster (21.10.24, 1 V 1757/24 E) in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung und einem Revisionsverfahren beim BFH (III R 35/24). |
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