· Fachbeitrag · Photovoltaikanlage
Gewerblich infizierte Mitunternehmerschaft
Für eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die bislang nur aufgrund des Betriebs einer oder mehrerer PV-Anlagen i. S. v. § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG gewerblich infiziert war, liegt zum 1.1.2022, also mit Einführung der Steuerbefreiung, eine Betriebsaufgabe vor. Danach müssten zum 1.1.2022 sämtliche Wirtschaftsgüter entnommen werden (mit Ausnahme der PV-Anlage) und die stillen Reserven versteuert werden. |
Es gibt jedoch eine in der Beratungspraxis oftmals übersehene Vertrauensschutzregelung, die im BMF-Schreiben vom 17.7.2023, Rz. 23 zu finden ist. Danach wird von der Besteuerung der stillen Reserven im Rahmen einer Betriebsaufgabe abgesehen, wenn bis zum 31.12.2023 die steuerliche Verstrickung des ehemaligen Betriebsvermögens wiederhergestellt wurde. Die Verstrickung konnte erreicht werden, wenn die Personengesellschaft durch Aufnahme einer anderen gewerblichen Tätigkeit weiterhin gewerblich tätig wird oder wenn die PV-Anlagen so erweitert wurden, damit die Steuerbefreiung § 3 Nr. 72 EStG nicht mehr greift.
PRAXISTIPP | Das FinMin Schleswig-Holstein weist seine Beamten in einer Verfügung vom 13.2.2025 darauf hin, dass darauf geachtet werden soll, dass die Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt, sollte bis zum Auslaufen der Vertrauensschutzregelung zum 31.12.2023 die steuerliche Verstrickung nicht erfolgt sein. |
Fundstelle
- BMF 17.7.23, IV C 6 ‒ S 2121/23/10001 :001, iww.de/astw, Abruf-Nr. 236439
- FinMin Schleswig-Holstein 13.2.25, VI 3010 ‒ S 2240 ‒ 186