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  • · Fachbeitrag · Rentenbesteuerung

    Tatsächlicher Renteneintritt entscheidet über Rentenfreibetrag

    von Dipl.-Kfm. und Steuerjournalist Udo Reuß, Berlin

    Nicht wenige Steuerberater und andere Freiberufler arbeiten über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinweg und zahlen weiter in ihr Vorsorgewerk oder in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Verschieben sie die erste Zahlung ihrer Rente auf später, kann das aber steuerlich nachteilig sein, zeigt ein aktuelles BFH-Urteil.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Er vollendete im Oktober 2009 das 65. Lebensjahr, der damals für ihn geltenden Regelaltersgrenze. Mit diesem Datum erwarb er den Anspruch auf lebenslange Altersrente. Er beantragte jedoch den Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufzuschieben ‒ und zwar für die längst mögliche Dauer von 36 Monaten nach Erreichen der Altersgrenze und zahlte währenddessen weitere Beiträge ein.

     

    Das Versorgungswerk gewährte Zuschläge zu der nach der regulären Altersgrenze erworbenen Rentenanwartschaft, die sich im Streitfall auf 21,5 % beliefen. Das Mitglied war berechtigt, weitere Beiträge zu leisten (§ 13 Abs. 1 Sätze 7 bis 9 der Satzung des Versorgungswerks). Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente begann mit dem Monat, in dem der Anspruch entstand (§ 13 Abs. 7 Satz 2 der Satzung).