· Fachbeitrag · Scheiden tut weh ‒ vor allem finanziell
Realsplitting und der Problemfall unentgeltliche Wohnungsgestellung
| Lassen sich Eheleute scheiden und einer der beiden überlässt dem unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten die Hälfte der gemeinsamen Immobilie, so ist der Mietwert für seinen 50%igen Immobilienanteil im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar. So viel zumindest zur Theorie. Denn in der Praxis kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Grundsatz ‒ abgeleitet aus der BFH-Rechtsprechung ‒ nicht anerkennt. Dagegen lohnt sich jedoch Gegenwehr. |
Grundsätze zur Wohnungsgestellung beim Realsplitting
Leistet ein Ex-Ehegatte an seinen geschiedenen Partner Unterhaltsleistungen, kann er dafür nach § 10 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 EStG pro Jahr bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte in der Anlage U zustimmt, die erhaltenen Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Abziehbar sind nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar nur „Aufwendungen“ für Unterhaltsleistungen. Der Begriff der Unterhaltsleistungen im Sinn des § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG stimmt mit dem in § 33a EStG verwendeten Begriff „Aufwendungen für den Unterhalt“ überein. Unterhalt kann danach in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden.
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