· Fachbeitrag · Sicherungseinbehalt
Steuerabzug nach § 50a EStG ‒ die wiederentdeckte Sicherungsvorschrift
von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg
| Betreuen Sie beschränkt steuerpflichtige Mandanten oder Mandanten, die Zahlungen an in Deutschland beschränkt Steuerpflichtige leisten müssen? Dann kann es passieren, dass Sie mit der Vorschrift des § 50a Abs. 7 EStG konfrontiert werden. Diese von der Finanzverwaltung wiederentdeckte Regelung gibt es zwar schon lange, sie dürfte in der Praxis den meisten jedoch nicht geläufig sein. Daher haben wir uns der Thematik aktuell einmal angenommen und die wichtigsten Informationen rund um die Thematik des § 50a Abs. 7 EStG zusammengefasst. |
Grundsätze zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG
Aufgrund von Feststellungen des Bundesrechnungshofs wurden die Finanzämter in verschiedenen internen Anweisungen auf die „Anordnung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen“ nach § 50a Abs. 7 EStG hingewiesen. Dabei geht es darum, die Besteuerung inländischer Einkünfte nach § 49 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, die nicht bereits einem gesetzlichen Steuerabzug unterliegen, sicherzustellen.
|
Die in den Niederlanden ansässige Immo B.V. ist Eigentümerin eines Grundstücks in München. Das Finanzamt erfährt aus der Presse, dass dieses Grundstück an ein deutsches Unternehmen verkauft wird. Um die Besteuerung des Grundstücksverkaufs nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG sicherzustellen, kann das Finanzamt den Käufer des Grundstücks nach § 50a Abs. 7 EStG dazu auffordern, 15 % des Kaufpreises zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten und ans FA abzuführen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig