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  • · Fachbeitrag · Sicherungseinbehalt

    Steuerabzug nach § 50a EStG ‒ die wiederentdeckte Sicherungsvorschrift

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    | Betreuen Sie beschränkt steuerpflichtige Mandanten oder Mandanten, die Zahlungen an in Deutschland beschränkt Steuerpflichtige leisten müssen? Dann kann es passieren, dass Sie mit der Vorschrift des § 50a Abs. 7 EStG konfrontiert werden. Diese von der Finanzverwaltung wiederentdeckte Regelung gibt es zwar schon lange, sie dürfte in der Praxis den meisten jedoch nicht geläufig sein. Daher haben wir uns der Thematik aktuell einmal angenommen und die wichtigsten Informationen rund um die Thematik des § 50a Abs. 7 EStG zusammengefasst. |

    Grundsätze zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG

    Aufgrund von Feststellungen des Bundesrechnungshofs wurden die Finanzämter in verschiedenen internen Anweisungen auf die „Anordnung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen“ nach § 50a Abs. 7 EStG hingewiesen. Dabei geht es darum, die Besteuerung inländischer Einkünfte nach § 49 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, die nicht bereits einem gesetzlichen Steuerabzug unterliegen, sicherzustellen.

     

    • Beispiel

    Die in den Niederlanden ansässige Immo B.V. ist Eigentümerin eines Grundstücks in München. Das Finanzamt erfährt aus der Presse, dass dieses Grundstück an ein deutsches Unternehmen verkauft wird. Um die Besteuerung des Grundstücksverkaufs nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG sicherzustellen, kann das Finanzamt den Käufer des Grundstücks nach § 50a Abs. 7 EStG dazu auffordern, 15 % des Kaufpreises zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten und ans FA abzuführen.