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  • · Fachbeitrag · Solidaritätszuschlag

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

    | Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erzielten die Steuerpflichtigen im Jahre 2011 Einkünfte u. a. aus nichtselbstständiger Arbeit und in geringem Umfang aus Gewerbebetrieb. Für diese Einkünfte wurden Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt. Die Steuerpflichtigen begehrten, aus Gründen der Gleichbehandlung den Solidaritätszuschlag für ihre gesamten Einkünfte so zu berechnen, als handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies hätte zur Folge, dass die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden und der Solidaritätszuschlag im Ergebnis geringer ausgefallen wäre.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren ist auch der BFH dem Klagebegehren nicht gefolgt.

     

    Zunächst hat er herausgestellt, dass er die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Jahre 2011 für verfassungsgemäß erachtet. Außerdem hat er die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Solidaritätszuschlag mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht beanstandet. Denn die reine Einkommensteuerbelastung ist bei Steuerpflichtigen, die Gewerbesteuer zu zahlen haben, aufgrund der Steuerermäßigung nach § 35 EStG stets niedriger als bei denjenigen, die andere tariflich zu versteuernde Einkünfte derselben Höhe erzielen.

     

    Da der Solidaritätszuschlag ‒ abgesehen von den im Streitfall nicht relevanten Besonderheiten in § 4 Satz 2bis  4 SolZG und § 3 Abs. 2 bis 5 SolZG ‒ lediglich einen prozentualen Aufschlag auf die Einkommensteuer darstellt, bildet er bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb dieselbe hebesatzabhängige Kurve wie die Einkommensteuer, zunächst fallend, sodann stagnierend. Es kommt daher auch hinsichtlich des Solidaritätszuschlags zu Belastungsdifferenzen zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb und den anderen Einkünften, die zu den Belastungsdifferenzen bei der Einkommensteuer proportional sind. Dies ist eine Folgewirkung des § 35 EStG.

     

    Beachten Sie | Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass der BFH dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für die Erhebung der Ergänzungsabgabe sowie seiner Typisierungsbefugnis für deren Ausgestaltung maßgebende Bedeutung zumisst. Im Fall des Solidaritätszuschlags hat der Gesetzgeber nach Meinung des BFH seinen ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46396712