· Fachbeitrag · Sonderabschreibung nach § 7b EStG
1 × 1 zur De-Minimis-Verordnung
Bei der Sonderabschreibung nach § 7b EStG handelt es sich um eine Beihilfe. Danach profitieren Vermieter und Unternehmen grundsätzlich nur dann von der Sonderabschreibung, wenn die Voraussetzungen der De-Minimis-Verordnung erfüllt werden. Was es mit dieser De-Minimis-Verordnung auf sich hat, welche Vermieter diese zu beachten haben und wie oft die Einhaltung dieser Voraussetzungen nachzuweisen sind, erfahren Sie im folgenden Praxisbeitrag. |
Grundsätze zur De-Minimis-Verordnung im Zusammenhang mit § 7b EStG
Eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann von Vermietern grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn der nach der De-Minimis-Verordnung zulässige Beihilfe-Höchstbetrag unter Einbeziehung des Beihilfewerts der Sonderabschreibung nicht überschritten wird (§ 7b Abs. 5 EStG). Soweit ein Vermieter auch Beihilfen nach der DAWI-De-Minimis-Verordnung (DAWI = Vorschriften für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) (De-minimis-Verordnung = Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Vorschriften für geringfüge Beihilfen) erhalten hat, sind insoweit Beihilfen bis zum darin genannten Höchstbetrag ‒ unter Einhaltung der Grenzen nach der De-Minimis-Verordnung ‒ zulässig.
Maßgeblich für die Prüfung dieser Voraussetzung ist ein Zeitraum von drei Kalenderjahren. Dieser Zeitraum umfasst das jeweilige Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und die jeweils zwei vorangegangenen Kalenderjahre.
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