· Fachbeitrag · Sonderabschreibung nach § 7b EStG
1 × 1 zur De-Minimis-Verordnung
Bei der Sonderabschreibung nach § 7b EStG handelt es sich um eine Beihilfe. Danach profitieren Vermieter und Unternehmen grundsätzlich nur dann von der Sonderabschreibung, wenn die Voraussetzungen der De-Minimis-Verordnung erfüllt werden. Was es mit dieser De-Minimis-Verordnung auf sich hat, welche Vermieter diese zu beachten haben und wie oft die Einhaltung dieser Voraussetzungen nachzuweisen sind, erfahren Sie im folgenden Praxisbeitrag. |
Grundsätze zur De-Minimis-Verordnung im Zusammenhang mit § 7b EStG
Eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann von Vermietern grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn der nach der De-Minimis-Verordnung zulässige Beihilfe-Höchstbetrag unter Einbeziehung des Beihilfewerts der Sonderabschreibung nicht überschritten wird (§ 7b Abs. 5 EStG). Soweit ein Vermieter auch Beihilfen nach der DAWI-De-Minimis-Verordnung (DAWI = Vorschriften für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) (De-minimis-Verordnung = Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Vorschriften für geringfüge Beihilfen) erhalten hat, sind insoweit Beihilfen bis zum darin genannten Höchstbetrag ‒ unter Einhaltung der Grenzen nach der De-Minimis-Verordnung ‒ zulässig.
Maßgeblich für die Prüfung dieser Voraussetzung ist ein Zeitraum von drei Kalenderjahren. Dieser Zeitraum umfasst das jeweilige Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und die jeweils zwei vorangegangenen Kalenderjahre.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig