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Unterhaltsleistungen von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten mit Auslandsbezug
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. hat in einer Verfügung dazu Stellung genommen, wie Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG beim Empfänger der Unterhaltsleistungen und bei leistenden Ehegatten steuerlich zu behandeln sind. Danach gilt Folgendes: |
Korrespondenzprinzip: Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern, soweit sie nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vom leistenden Ehegatten abgezogen werden können.
Sonderfall 1: Ist der leistende Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, muss der unbeschränkt steuerpflichtige Unterhaltsempfänger keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern. Das hatte der BFH bereits entschieden (BFH 31.3.04; BStBl 04 II, 1047).
Sonderfall 2: Ist der Empfänger der Unterhaltsleistungen nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kommt ein Sonderausgabenabzug beim leistenden Ehegatten in Betracht, wenn der Empfänger im EU- bzw. EWR-Ausland seinen Wohnsitz hat und sich von der ausländischen Finanzbehörde bescheinigen lässt, dass die Unterhaltszahlungen dort besteuert wurden.
PRAXISTIPP | Anstelle einer Papierbescheinigung der ausländischen Behörde, ist die Bescheinigung auch im Rahmen einer Spontanauskunft möglich (§ 9 EUAHiG; vgl. Tz 6.2 des BMF 29.5.19; BStBl 19 I, 480). |
Sonderfall 3: Hat der Empfänger der Unterhaltszahlungen seinen Wohnsitz nicht in einem EU- bzw. EWR-Staat, kommt der Sonderausgabenabzug beim leistenden Ehegatten nur in Betracht, wenn im entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Unterhaltsleistungen dem ausländischen Staat zugewiesen wird. Enthält das DBA keine entsprechende Regelung, ist der Sonderausgabenabzug zu versagen.
Fundstelle
- OFD Frankfurt am Main, Vfg. v. 1.2.22, S-2221a A-001-St 21