· Nachricht · Steueranrechnung für Handwerkerleistungen
Schätzung ausnahmsweise doch möglich
| Beantragen Sie für einen Mandanten eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen in dessen privatem Haushalt, muss die Rechnung so aufgeschlüsselt sein, dass die nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigte Arbeitsleistung und die Materiallieferung erkennbar sind. Eine Schätzung der Leistungsbestandteile ‒ sollte die Rechnung nicht aufgeschlüsselt sein ‒ ist unzulässig. |
PRAXISTIPP | Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann jedoch entnommen werden, dass eine Schätzung bei Beantragung einer Steueranrechnung doch zulässig ist. Und zwar dann, wenn es darum geht, den Anteil der Arbeitszeit zu ermitteln, in der der Handwerker in der Werkstatt tätig war (keine Steueranrechnung) und die Zeit, die er im Privathaushalt verbracht hat. |
Fundstelle
- BMF 9.11.16, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, Rz. 40, iww.de/astw, Abruf-Nr. 190166