· Fachbeitrag · Steuerfreie Handyüberlassung
BFH erkennt entgegen der Finanzverwaltung kreative Gestaltungsidee an
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg
Neben dem Auto ist mittlerweile auch das Handy des Deutschen liebstes Kind. Nach § 3 Nr. 45 EStG sind zudem ‒ entgegen der Autoüberlassung ‒ die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von Handys und Smartphones steuerfrei. Bei der steueroptimierten Umsetzung kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer wieder auf interessante Ideen. Eine sehr kreative Gestaltung beschäftigte jüngst den BFH. Mit seiner Entscheidung hat der BFH der Gestaltung zugestimmt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung eine Absage erteilt. |
Grundlegende Voraussetzungen
Nach § 3 Nr. 45 EStG sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus dem Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen, steuerfrei.
PRAXISTIPP | Zu den Telekommunikationsgeräten i. S. d. § 3 Nr. 45 EStG gehören auch Handys und Smartphones, also z. B. ein iPhone. |
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