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  • 14.03.2017 · Fachbeitrag · Steuern kompakt – § 10 EStG

    Zahlungen an die Notarkasse teilweise abziehbar

    | Notare können den Teil ihrer Abgaben an die Notarkasse, der als Beitrag für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen ist, als Sonderausgaben abziehen. Für das Steuerjahr 2016 sind maximal 6.479 EUR abzugsfähig. |