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  • 14.03.2017 · Fachbeitrag · Steuern kompakt – § 20 EStG

    Verluste aus wertlos gewordenen Optionen: Nachweise notwendig

    | Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Anleger können gezahlte Optionsprämien folglich steuermindernd geltend machen. Im Steuerabzugsverfahren der Kreditinstitute wird diese neue BFH-Rechtsprechung allerdings erst ab dem 1.1.17 umgesetzt. Folglich müssen Anleger diese Verluste in der Steuererklärung 2016 geltend machen. Die OFD Nordrhein-Westfalen empfiehlt, der Erklärung eine Bescheinigung der Bank über die Behandlung der Verluste beizufügen. |