· Fachbeitrag · Tipps für die Beratungspraxis
Weiterbildung außerhalb des Dienstverhältnisses
Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass Arbeitnehmer nun doch zwei erste Tätigkeitsstätten haben können, wenn sie arbeiten und daneben ‒ außerhalb des Dienstverhältnisses ‒ eine Vollzeitfortbildung (hier Meistervorbereitungskurs) absolvieren (FG Niedersachsen 20.9.23, 4 K 20/23). Sowohl für die Fahrten zur Einrichtung des Arbeitgebers als auch für die Fahrten zur Bildungseinrichtung darf somit nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden. Damit bestätigt das FG die strenge Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 25.11.20, IV C 5 ‒ S 2353/19/10011 :006; Rz. 33). |
In der Beratungspraxis stellt sich die Frage, wie zumindest für die Fahrten zur Bildungsstätte die tatsächlichen Kosten oder die Dienstreisepauschale sowie gegebenenfalls eine Verpflegungspauschale geltend gemacht werden kann. Die Antwort: Es gibt verschiedene Möglichkeiten.
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Die Richter des Finanzgerichts in Niedersachsen begründeten das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte an der Bildungseinrichtung damit, dass der Arbeitnehmer während der Bildungsmaßnahme dem „Direktionsrecht des Arbeitgebers“ entzogen ist.
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