· Fachbeitrag · Unbeschränkte Steuerpflicht
Zusammenveranlagung nach Brexit
Ein Steuerzahler mit Staatangehörigkeit in einem EU-/EWR-Staat, der nach § 1 Abs. 1 EStG oder auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kann nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG mit seinem Ehegatten/Lebenspartner zusammenveranlagt werden, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz hat und nicht bereits unbeschränkt steuerpflichtig ist. Doch was gilt in solchen Fällen aufgrund des Brexits seit dem 1.1.2021? Ist die Zusammenveranlagung zu verneinen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Verhältnis zur EU als Drittstaat gelten? |
Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun erörtert, ob eine Zusammenveranlagung auch nach dem Brexit noch möglich ist? Erfreuliche Antwort: Ja. Zumindest dann, wenn die Steuerpflichtigen unter Art. 10 Abs. 1 des Brexit-Abkommens (Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft) fallen, die „vor“ dem Brexit nach § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26b EStG die Zusammenveranlagung wählen konnten. Man spricht hier von sogenannten Bestandsfällen. Bestandsfälle sind insbesondere Fälle, in denen vor Ende des Brexit-Übergangszeitraums Unionsbürger oder britische Staatsangehörige
- in Deutschland einen inländischen Wohnsitz begründet haben und mit ihrem im Vereinigten Königreich wohnhaften Ehegatten zusammen veranlagt wurden, der dort vor dem 31.12.2020 wohnhaft war;
- mit Wohnsitz außerhalb des Vereinigten Königreichs nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und mit ihrem im Vereinigten Königreich wohnhaften Ehegatten zusammen veranlagt waren, der dort bereits vor dem 31.12.2020 wohnhaft war;
- mit vor dem 31.12.2020 begründetem Wohnsitz im Vereinigten Königreich nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und mit ihrem im Vereinigten Königreich wohnhaften Ehegatten zusammen veranlagte waren, der dort bereits vor dem 31.12.2020 wohnhaft war.