· Fachbeitrag · Unterhaltsaufwand nach § 33a EStG
Steuerrisiko ab 2025
Im JStG 2024 wurde zum 1.1.2025 eine neue Voraussetzung für den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für Unterhaltszahlungen geschaffen. Nach § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG dürfen außergewöhnliche Belastungen 2025 bis zum Höchstbetrag von 12.096 EUR steuerlich nur noch dann abgezogen werden, wenn bei Geldzuwendungen die Zahlung per Überweisung auf das Konto der unterstützten Person erfolgt. Barzahlungen sind seit 1.1.2025 steuerlich schädlich. |
In der Praxis stellt sich insbesondere bei Unterstützung von Personen im Ausland die Frage, ob diese neue Voraussetzung erfüllt ist, wenn die Geldzuwendung auf ein ausländisches Konto (z. B. Western Union) überwiesen wird und der unterstützten Person von einer Bank in bar ausbezahlt wird. Eindeutige Antwort: Nein. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Geldzuwendung zwingend auf einem Konto der unterstützten Person eingehen.