· Fachbeitrag · Unterhaltsleistung
Steuerspielregeln zur Verlustverrechnung beachten
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass in den Finanzämtern vermehrt Steuererklärungen eingehen, bei denen die nach § 33a Abs. 1 EStG ermittelten Unterhaltsleistungen fehlerhaft beantragt werden. Hintergrund: Oftmals ist nicht klar, ob und wie Verluste der unterstützten Person aus Einkunftsarten mit Bezügen saldiert werden dürfen. |
Grundsätze zu Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG
Unterstützungsleistungen können in der Einkommensteuererklärung 2022 i. H. v. bis zu 10.347 EUR als außergewöhnliche Belastung besonderer Art abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieser Höchstbetrag erhöht sich noch um die vom Unterstützer übernommenen Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die unterstützte Person (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG). Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge, die über 624 EUR im Jahr liegen, mindert sich der abziehbare Höchstbetrag um den übersteigenden Betrag (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG).
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Die Eltern unterstützten im Jahr 2022 ihre 29 Jahre alte noch studierende Tochter finanziell. Die Tochter verdient in einem Nebenjob 3.200 EUR im Jahr und erhält BAföG i. H. v. 4.000 EUR. Folge: Die eigenen Einkünfte und Bezüge übersteigen den 624-EUR-Betrag um 6.576 EUR (Einkünfte 3.200 EUR + Bezüge 4.200 EUR = 7.200 EUR abzgl. 624 EUR). Abziehbar als außergewöhnliche Belastung sind bei den Eltern danach 3.771 EUR (Höchstbetrag 10.347 EUR abzgl. Kürzungsbetrag 6.576 EUR). |
Verrechnung von negativen Einkünften mit Bezügen zulässig?
Doch was passiert, wenn die unterstützte Person negative Einkünfte hat und Bezüge erzielt. Darf hier bei Ermittlung des Kürzungsbetrags saldiert werden? Die Antwort lautet ja, allerdings mit einer Einschränkung. Eine Verrechnung ist nur mit Bezügen zulässig, beispielsweise mit Krankengeld. Was Bezüge i. S. v. § 33a Abs. 1 EStG sind, kann den Einkommensteuerrichtlinien entnommen werden (R 33a.1 Abs. 3, Satz 4 EStR).
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Ein Kind erzielt nach Abzug von Werbungskosten aus seinem Minijob einen Verlust von 3.000 EUR. Daneben hat es wegen einer längeren Erkrankung Krankengeld i. H. v. 4.000 EUR bezogen. Wie hoch fällt der Kürzungsbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG aus? | |
| ‒ 3.000 EUR |
| + 4.000 EUR |
| ‒ 180 EUR |
| 820 EUR |
| ‒ 624 EUR |
| 196 EUR |
Sonderfall bei Verlustverrechnung beachten
Doch bezieht ein volljähriges Kind, für das Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben, eine Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln (z. B. BAföG), dann darf diese Ausbildungshilfe nicht mit negativen Einkünften verrechnet werden. Das hat der Bundesfinanzhof unlängst entschieden (BFH 8.6.22, VI R 45/20). Dieses Urteil scheint in vielen Fällen unbekannt zu sein, weshalb viele Steuererklärungen in diesem Punkt fehlerhaft sind.
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Ein Kind erzielt nach Abzug von Werbungskosten aus seinem Minijob einen Verlust von 3.000 EUR. Daneben hat es BAföG i. H. v. 4.000 EUR bezogen. Wie hoch fällt der Kürzungsbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG aus? | |
| 4.000 EUR |
| ‒ 180 EUR |
| 3.820 EUR |
| ‒ 624 EUR |
| 3.196 EUR |
Beachten Sie | Um zeitaufwendige Nachfragen des Finanzamts zu vermeiden, und damit Verzögerungen bei Erstellung des Steuerbescheids, sollten die Grundsätze des BFH-Urteils zur Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG künftig beachtet werden.
Fundstelle
- BFH 8.6.22, VI R 45/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 231624