· Fachbeitrag · Update für die Beratungspraxis
Kürzere Nutzungsdauer von Gebäuden
Dass Immobilieneigentümer das Recht haben, dem Finanzamt für eine Immobilie eine kürzere als die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer nachzuweisen, ist aufgrund zahlreicher BFH-Urteile und aufgrund von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG unumstritten. Probleme gibt es nach wie vor mit den Nachweisen, die das Finanzamt für die Begründung einer kürzeren Nutzungsdauer fordert. Nachfolgend erhalten Sie ein Update für die Beratungspraxis, welche Optionen Mandanten hier haben. |
Hohe Anforderungen an Nachweise
Möchte ein Immobilieneigentümer für eine Immobilie von der gesetzlich vorgegebenen Nutzungsdauer nach unten abweichen, erwarten die Finanzämter besondere Nachweise. Die Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter berufen sich hier auf die Ausführungen in Randziffer 22 des BMF-Schreibens vom 22.2.2023 (IV C 3 ‒ S 2196/22/10006:005). Darin heißt es: „Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISOP/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen.“
PRAXISTIPP | Wurde vom Immobilieneigentümer dagegen die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten vorgelegt, wurde die Berücksichtigung der kürzeren Nutzungsdauer bislang abgelehnt (siehe dazu BMF, Schreiben v. 22.3.23, Rz. 24). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig