· Fachbeitrag · Verhaltensknigge für Betroffene
Härteausgleich für Energiepreispauschale
Für die Energiepreispauschale (EPP 1) kommt der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG in Betracht, wenn die EPP 1 im Rahmen der Jahresveranlagung 2022 durch das Finanzamt festgesetzt und ausbezahlt wird. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG sind erfüllt, weil es sich bei der EPP 1 um einkommensteuerpflichtige Einkünfte handelt, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wurde. Zu dieser Auffassung kommt die Finanzverwaltung nun im Rahmen einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene. Die Anwendung des Härteausgleichs bedeutet, dass die EPP 1 nicht besteuert wird, wenn die betreffenden Einkünfte nicht mehr als 410 EUR im Jahr 2022 betrugen. |
Die Finanzämter besteuerten die EPP 1 bei Festsetzung und Auszahlung durch das Finanzamt in den Steuerbescheiden 2022 von Mitte März bis Ende Mai 2023 ohne Anwendung des Härteausgleichs, weil eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ausstand. Ab 31.5.2023 wurden entsprechende Steuererklärungen von der Bearbeitung zurückgestellt.
Verhaltensknigge für Betroffene
Es sind nun drei verschiedene Fallvarianten zur EPP 1 denkbar:
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