· Fachbeitrag · Werbungskosten
Mieterabfindungen sind sofort als Werbungskosten abzugsfähig
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
Sollen bei einem Vermietungsobjekt umfangreiche Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden, steht diesen oft der in dem Objekt wohnende Mieter entgegen. In der Praxis werden an den Mieter deshalb häufig Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnung gezahlt. Lange Zeit war fraglich, ob diese Abfindung in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fällt und im ungünstigen Fall nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden kann. Der BFH hat nun entschieden und für Klarheit gesorgt. |
Der Streitfall vor dem BFH
Die Klägerin erwarb 2016 eine Immobilie mit vier vermieteten Wohneinheiten. Von 2016 bis 2018 renovierte sie das Objekt umfangreich und überschritt die in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verankerte Grenze von 15 % (anschaffungsnaher Aufwand). Die Renovierungskosten waren somit nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Vielmehr mussten diese zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden. Um die Durchführung der Renovierung zu vereinfachen, mussten die vorhandenen Mieter vorzeitig ausziehen. Dafür erhielten diese eine Abfindung von 35.000 EUR.
Die zu klärende Rechtsfrage
Fraglich war, ob die Mieterabfindung im Zahlungszeitpunkt in voller Höhe zum Werbungskostenabzug berechtigt. Diese Auffassung vertrat nämlich die Klägerin.
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