14.01.2013 · Fachbeitrag · Begrenzter Verlustausgleich
Altregelung bis 2003
| Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG geäußert, soweit aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt. Die ernstlichen Zweifel des BFH beschränken sich auf die Begrenzung des Verlustausgleichs bei Vorliegen echter, die positiven Einkünfte übersteigender Verluste, die durch den tatsächlichen Abfluss von Mitteln entstanden sind. Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben sich dafür ausgesprochen, die vorgenannten Beschlüsse des BFH anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen echte Verluste vorliegen und die dem Stpfl. tatsächlich verbleibenden Mittel das Existenzminimum nicht abdecken, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. In anders gelagerten Fällen kommt eine AdV weiter nicht in Betracht. |
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