· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - § 174 AO
Widerstreitende Steuerfestsetzung
von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche
| Der BFH hatte mit Urteil vom 19.8.2015, X R 50/13 zur Anwendung des § 174 Abs. 4 AO folgenden Sachverhalt zu entscheiden. |
Sachverhalt
Der Kläger K erzielte gewerbliche Einkünfte. Der Vater V der Ehefrau des K überließ dem K ein bebautes Grundstück zur betrieblichen Nutzung. Im Jahr 2000 sanierte K das Gebäudedach und machte hierfür BA i. H. v. 138.000 DM im Jahre 2000 und 4.000 DM im Jahre 2001 geltend. Zusätzlich begehrte er im Jahre 2001 einen Betriebsausgabenabzug i. H. v. 57.000 DM für die Errichtung von 12 Stellplätzen. Im Juni 2001 übertrug V das Grundstück unentgeltlich auf seine Tochter, die Klägerin, die das Gebäude ihrem Mann vermietete. K machte keinen Ersatzanspruch für die in den Jahren 2000 und 2001 getätigten Aufwendungen gegenüber V geltend.
Anlässlich einer Außenprüfung behandelte das FA die Aufwendungen für die Dachsanierung zunächst als nicht abziehbare Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG, da K den ihm vertraglich gegen V zustehenden Ersatzanspruch nicht geltend gemacht habe. Das FA änderte die ESt-Bescheide 2000 und 2001 entsprechend.
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