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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - § 1a UStG

    Konsignationslager bei verbindlichen Bestellungen durch den Kunden

    | Für die Lieferortbestimmung ist § 3 Abs. 6 UStG die eigentliche Grundvorschrift. Für den Fall der Versendung muss nach dieser Bestimmung der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine Versendungslieferung kann auch vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird. |

     

    Hintergrund

    Das Konsignationslager ist ein Warenlager eines Lieferanten oder Dienstleisters, welches sich in der Nähe des Kunden (Abnehmers) befindet. Die Ware verbleibt solange im Eigentum des Lieferanten, bis der Kunde sie aus dem Lager entnimmt.

     

    Liefert ein im Drittlands- oder Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer Waren aus dem Drittland oder dem Gemeinschaftsgebiet in ein von ihm in Deutschland unterhaltenes Konsignationslager, aus dem der inländische Abnehmer Waren bei Bedarf entnimmt, verschafft er grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager die Verfügungsmacht i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG an den Abnehmer. Gleichzeitig verwirklicht er nach § 3 Abs. 6 UStG eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung (vgl. 3.12 Abs. 6 UStAE).