· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Abgabenordnung
Ergebnislose Fahndungsprüfung - So steuern Sie die Verjährung!
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| Die Ablaufhemmung wegen einer Steuerfahndung endet erst dann, wenn die aufgrund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind. Das ist auch dann der Fall, wenn nach Abgabe einer Steueranmeldung wegen unterbliebener Zustimmung noch keine Steuer festgesetzt wurde. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige hatte für das Streitjahr 1999 im Dezember 2000 beim FA eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung eingereicht und dabei Steuervergütung geltend gemacht.
Das FA stimmte der Umsatzsteuererklärung weder zu noch setzte es die Jahressteuer abweichend fest. In den Steuerakten befand sich lediglich eine nicht bekannt gegebene Umsatzsteuerberechnung für 1999 aus dem Jahr 2001. Darin ermittelte das FA eine Nachzahlung. In einer weiteren, gleichfalls nicht bekannt gegebenen Steuerberechnung aus dem Jahr 2002 ergab sich demgegenüber eine Steuervergütung. Auf den dazugehörigen Prüfhinweisen ist jeweils handschriftlich „intern“ vermerkt.
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