· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Neuordnung der Organschaft
| Die Organschaft führt zu einer Zusammenfassung von herrschendem Organträger und abhängiger Organgesellschaft. Der Organträger ist allein für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Die Organschaft ist von großer Bedeutung für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug, wie etwa im Bank-, Versicherungs-, Krankenhaus- oder Pflegebereich. Aufgrund der Organschaft ist es Unternehmen in diesen Bereichen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerpflichtig sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerbeträgen führen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären. |
Nach nationalem Recht kommen bislang nur juristische Personen als Organgesellschaften in Betracht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nachdem der EuGH diese Beschränkung für unionsrechtswidrig erachtet hat, entschied der BFH jüngst, dass auch Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen als Organgesellschaften zu qualifizieren sind.
1. Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften
Im Urteilsfall ging es um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Muttergesellschaft an ihre Tochterpersonengesellschaften, die steuerfrei Altenheime betrieben und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.
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