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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Umsatzsteuergesetz

    Umsatzsteuerliche Organschaft - die neue Rechtsprechung des BFH

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    | Die Organschaft führt zu einer Zusammenfassung von herrschendem Organträger und abhängiger Organgesellschaft. Der Organträger ist allein für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Die Organschaft ist von großer Bedeutung für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug, wie etwa im Bank-, Versicherungs-, Krankenhaus- oder Pflegebereich. Aufgrund der Organschaft ist es Unternehmen in diesen Bereichen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerpflichtig sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerbeträgen führen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären. Die OFD-Frankfurt/Main nimmt die neue Rechtsprechung zum Anlass, sich noch einmal umfassend zu wichtigen Bereichen der Organschaft zu äußern und mit einem sensationellen „Nur-auf-Wunsch-Anwendungserlass“ zu schließen! |

     

    Gesetzliche Grundlagen

    Rechtsgrundlage für die umsatzsteuerliche Organschaft ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG. Hiernach wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, Abschn. 2.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE.

     

    Organträger und Organgesellschaft bilden das Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG. Die Umsätze der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet. Der Organträger ist Steuerschuldner aus allen von den im Organkreis verbundenen Unternehmensteilen bewirkten Umsätzen.