· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer
Kein BA-Abzug für gemischt genutzte Nebenräume bei häuslichem Arbeitszimmer
von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert ( BFH 17.2.16, X R 26/13 ). |
Sachverhalt
Die Klägerin übt ihre gewerbliche Tätigkeit (astrologische Beratung) ausschließlich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung aus. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen für dieses Zimmer nach Maßgabe dessen Flächenanteils als Betriebsausgaben (BA). Daneben machte sie erfolglos die hälftigen Kosten für die Küche, das Bad und den Flur geltend. Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das die Klage abweisende FG-Urteil als unbegründet zurück.
Entscheidung
Betriebsausgaben bei häuslichem Arbeitszimmer
Nach § 4 Abs. 4 EStG sind BA die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünftenals auch zu privaten Zwecken genutzt wird, sind nach der Entscheidung des GrS vom 27.7.2015 (GrS 1/14) jedoch insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar.
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