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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer

    Keine gewerbliche Prägung einer GbR bei Beteiligung einer natürlichen Person

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Wer persönlich haftender Gesellschafter i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. |

     

    Sachverhalt

    Gesellschafterin der in 2002 gegründeten klagenden GbR Y sind die vermögensmäßig nicht beteiligte X-AG sowie die Herren A mit Bareinlagen von jeweils ... EUR. Gesellschaftszweck ist der Aufbau, die Verwaltung und die laufende Umschichtung eines Wertpapier-Portfolios. Geschäftsführungsbefugt sollte ausschließlich die AG sein. Die AG haftet lt. Gesellschaftsvertrag (GV) unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, während die Haftung anderer Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten erfolgt lt. GV durch entsprechende Individualvereinbarungen, die die AG bei allen Rechtsgeschäften mit Dritten vorzunehmen hat. Bei der Eröffnung des Wertpapierverrechnungs- und des Depotkontos bei der Bank Z wurde u. a. vereinbart, dass die Haftungsbeschränkung für A und B gegenüber Z nur für das Wertpapierverrechnungs- und das Depotkonto gilt, nicht aber für darüber hinausgehende Verträge (z. B. Kontoneueröffnungen). Das FA erkannte den für das Jahr 2002 erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb nicht an, der im Wesentlichen aus der Anschaffung von Wertpapieren resultierte, da die Y GbR keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sei. Das FA stellte vielmehr Kapitaleinkünfte i. H. v. von ... EUR fest. Die Klage hiergegen blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH weist die Revision der GbR als unbegründet zurück, da diese nicht originär gewerblich tätig war und auch nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft (PersGes) gewerbliche Einkünfte erzielt hat.