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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer

    Pauschalversteuerung von Zuwendungen - Ausübung und Widerruf des Wahlrechts

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG können unabhängig voneinander ausgeübt werden, jedoch nur jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und an eigene Arbeitnehmer andererseits. Diese Pauschalierungsmöglichkeiten werden gem. § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG durch Abgabe einer entsprechenden LSt-Anmeldung gem. § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG ausgeübt. Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte können durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung widerrufen werden. Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Pauschalierung der ESt für Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 des EStG einheitlich ausgeübt werden muss und ob der Steuerpflichtige die Ausübung des Wahlrechts widerrufen kann. Die Klägerin (GmbH) wandte Dritten (Nicht-Arbeitnehmern) Präsente im Streitjahr 2008 zu. Die ESt für diese Sachzuwendungen erhob die GmbH mit der im Januar 2009 eingereichten LSt-Anmeldung Dezember 2008 pauschal nach § 37b Abs. 1 EStG.

     

    Die Zuwendungsempfänger unterrichtete sie von der Steuerübernahme nicht. Bei einer LSt- Außenprüfung wurde festgestellt, dass die GmbH im Jahr 2008 zusätzlich weitere Präsente (Wert 6.500 EUR) an Nicht-Arbeitnehmer erbracht und VIP-Karten für 10.000 EUR brutto erworben hatte, ohne hieraus lohnsteuerliche Folgen zu ziehen. Die VIP-Karten wurden zum Teil an Arbeitnehmer ausgehändigt, nach Angaben der GmbH im eigenbetrieblichen Interesse. Das FA forderte für das Jahr 2008 von der GmbH gemäß § 37b EStG pauschale LSt i. H. v. 5.000 EUR, ohne bezüglich der VIP-Karten zwischen Sachzuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer (Dritte) gemäß § 37b Abs. 1 EStG und an Arbeitnehmer gemäß § 37b Abs. 2 EStG zu unterscheiden.