· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer
Schmerzensgeldanspruch: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung?
von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche
| Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung (agB) abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft. Sind Zivilprozesskosten nur zum Teil als agB abziehbar, ist deren abziehbarer Teil mithilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln ( BFH 17.12.15, VI R 7/14 ). |
Sachverhalt
Der Kläger K führte im Jahre 2011 einen Prozess wegen eines von ihm geltend gemachten Behandlungsfehlers gegen den Arzt A und begehrte Schmerzensgeld und Ersatz der hierdurch entstandenen materiellen und immateriellen Schäden. Das FA lehnte es ab, die von K in 2011 gezahlten Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten als agB anzuerkennen. Das FG gab der Klage statt, da die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen könnten.
Entscheidung
Der BFH gibt der Revision des FA statt und weist die Klage ab. Das FG hat zu Unrecht die von K aufgewandten Zivilprozesskosten als agB steuermindernd berücksichtigt.
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