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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer

    Sofortabzug eines Disagios

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Ein Disagio ist nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, als es sich im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit ( BFH 8.3.16, IX R 38/14 ). |

     

    Sachverhalt

    Streitig ist der Werbungskostenabzug für ein Disagio bei den Vermietungseinkünften. Der Kläger finanzierte in 2009 den Kaufpreis für ein Mehrfamilienhaus mit einem bei einer Geschäftsbank aufgenommenen Hypothekendarlehen i. H. v. 1.333.000 EUR bei einem Nominalzinssatz von 2,85 % p. a. und 10-jähriger Zinsbindung. Bei der Berechnung des Zinssatzes war ein Disagio von 10 % der Darlehenssumme berücksichtigt, das die ausgezahlte Darlehenssumme minderte. Das FA lehnte es ab, das Disagio i. H. v. 133.000  EUR als sofort abziehbare Werbungskosten (WK) anzuerkennen, sondern erkannte nur 66.725 EUR als WK an, da nur der marktübliche Teil von 5 % des Disagios sofort abziehbar sei. Der darüber hinausgehende Disagiobetrag werde auf den Zinsfestschreibungszeitraum von zehn Jahren verteilt und im Streitjahr nur anteilig i. H. v. 6.673 EUR berücksichtigt. Einspruch und Klage blieben erfolglos, da das vereinbarte Disagio von 10 % nicht marktüblich sei, da der vereinbarte Darlehenszins von 2,85 % deutlich niedriger als der Marktzins sei (5 % bei einer Laufzeit von über fünf Jahren).

     

    Entscheidung

    Der BFH gibt der Revision des Klägers statt und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurück, da das FG hinsichtlich der Marktüblichkeit des Disagios zu Unrecht eine Feststellungslastentscheidung getroffen hat.