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  • · Fachbeitrag · § 11 EStG

    Sofortabzug eines Disagios

    | Ein Disagio ist grundsätzlich im vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies nach Auffassung des BFH die Marktüblichkeit. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige ein Mehrfamilienhaus zum Preis von 1,5 Mio. EUR. Den Kaufpreis finanzierte er mit einem bei einer Geschäftsbank aufgenommenen Hypothekendarlehen über einen Darlehensbetrag von nominell 1.333.000 EUR. Der Nominalzinssatz betrug bei einer festen Zinsbindung von zehn Jahren 2,85 % jährlich. Bei der Berechnung des Nominalzinssatzes war ein Disagio von 10 % der Darlehenssumme berücksichtigt.

     

    Der Steuerpflichtige machte bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses das Disagio in Höhe von 133.000 EUR als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Dagegen berücksichtigte das FA nur einen Betrag von rund 67.000 EUR als Werbungskosten, mit der Begründung, dass nur der marktübliche Teil von 5 % des Disagios sofort abziehbar sei. Der über 5 % hinausgehende Disagiobetrag werde auf den Zinsfestschreibungszeitraum von zehn Jahren verteilt und im Streitjahr nur anteilig berücksichtigt.