· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer
Unter gewissen Umständen abziehbar: Gartenparty für Geschäftsfreunde
von Dr. iur. Dennis Franke, LL.M., Düsseldorf
| Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit einem für Geschäftsfreunde ausgerichteten Gartenfest für die Bewirtung und Unterhaltung anfallen, können unter gewissen Umständen steuerlich geltend gemacht werden und unterliegen damit nicht dem Abzugsverbot aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. |
Sachverhalt
Einem durchaus interessanten und praxisrelevanten Thema hatte sich der BFH in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung zu widmen, nämlich der steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen für die Veranstaltung und die Bewirtung im Rahmen eines sogenannten „Herrenabends“ einer Rechtsanwaltskanzlei als Gartenfest.
Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist schnell zusammengefasst. Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten richtete einmal jährlich ein Gartenfest bei einem der Kanzleipartner aus, zu dem jeweils rund 350 ausgewählte Gäste eingeladen wurden. Auf der Gästeliste standen dabei nur Männer, die entweder bereits Mandanten der Kanzlei, Geschäftsfreunde oder weitere Personen aus Politik und Verwaltung waren. Jedes der ausgerichteten Gartenfeste stand unter einem bestimmten Motto. Die Gäste wurden sowohl bewirtet, als auch durch ein entsprechendes Rahmenprogramm unterhalten. Die Kosten für die Veranstaltung beliefen sich auf jeweils rund 22.000 EUR pro Fest, die die Rechtsanwaltskanzlei als Betriebsausgaben steuerlich geltend machte.
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