· Fachbeitrag · § 4 EStG
Sind 23.000 EUR für die Gartenparty einer Anwaltskanzlei abzugsfähig? Ja, vielleicht!
| Der BFH hat entschieden, dass Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests als Betriebsausgaben abziehbar sein können. Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG findet nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sogenannte „Herrenabende“ im Garten eines Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten von rund 23.000 EUR unterhalten und bewirtet wurden.
FA und FG hatten den Betriebsausgabenabzug versagt. Dies geschah mit Hinweis auf § 4 Abs. 5 EStG. Die Veranstaltungen hätten eher einen „Eventcharakter“ gehabt, es hätte ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen und die Gäste hätten sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt gefühlt.
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