· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Erste AdV-Entscheidung des BFH
Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
| Kaum ein Problem wird derzeit so heftig und kontrovers diskutiert wie die Rückabwicklung sog. Bauträgerfälle. Nachdem der BFH entschieden hatte, dass die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG für Bauträger nicht gilt, drohten Steuerausfälle in Milliardenhöhe. Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 19 UStG nachträglich diese Gesetzeslücke geschlossen. Nach dieser Übergangsvorschrift kann nunmehr der leistenden Unternehmer als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. § 27 Abs. 19 UStG räumt dem Interesse der Finanzverwaltung an der Sicherung des Steueraufkommens Vorrang ein vor einem etwaigen Vertrauensschutz des leistenden Unternehmers. Im Focus steht dabei die Frage, ob die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 19 UStG eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert und somit eine verfassungsrechtlich unzulässige „echte“ Rückwirkung begründet. |
In den letzten Monaten ist hierzu eine Vielzahl finanzgerichtlicher Entscheidungen im Rahmen von AdV-Verfahren ergangen. Dabei wurde zum Teil AdV gewährt, zum Teil auch abgelehnt. Nunmehr liegen zu § 27 Abs. 19 UStG eine erste Hauptsacheentscheidung eines FG und eine AdV-Entscheidung des BFH vor.
1. Urteil des Nds. FG vom 29.10.2015
Sachverhalt
Die Klägerin erbrachte im Jahr 2009 Bauleistungen an einen Bauträger. Unter Berufung auf die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 13 b.8. UStAE a. F. (bzw. die Vorgängerregelungen) nahmen die Beteiligten des Leistungstauschs eine Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG vor. Nachdem der BFH mit Urteil vom 22.08. 2013 (V R 37/10) Bauträgern die Einstufung als Bauleistenden absprach, forderte die Rechnungsempfängerin gegenüber dem Finanzamt die nach § 13b UStG zu Unrecht entrichtete Umsatzsteuer zurück. Ausgehend von § 27 Abs. 19 UStG setzte daraufhin das Finanzamt Umsatzsteuernachforderungen gegen die Klägerin fest. Dagegen trug die Klägerin Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO vor. Die Neufestsetzung führe zu einer echten, unzulässigen Rückwirkung. Zudem könne sie die Umsatzsteuer vom Bauträger nicht mehr zurückfordern, da dieser sich auf Verjährung berufe.
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