Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Körperschaftsteuer

    BMF nimmt zur Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG im VZ 2001 Stellung

    | Nach § 1 AStG müssen Geschäfte unter verbundenen Unternehmen wie unter fremden Unternehmen vereinbart und durchgeführt werden. Problematisch ist das Verhältnis dieser Vorschrift zu Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die wie Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen (ME) zwar einen Fremdvergleich („dealing at arm´s length“) im Hinblick auf die Höhe der Gegenleistung vorsehen, allerdings nicht wie das nationale Steuerrecht dem Grunde nach Anforderungen an den Fremdvergleich stellen könnten. Das DBA entfaltet nach einer Auffassung in seinem Anwendungsbereich eine Sperrwirkung gegenüber dem nationalen Steuerrecht. Diese Frage der Sperrwirkung stellt sich z. B. im Hinblick auf verdeckte Gewinnausschüttung bei beherrschenden Gesellschaftern hinsichtlich des Rückwirkungsverbots. Der BFH hat zuletzt mehrfach entschieden, dass derartige DBA eine Sperrwirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Gewinnkorrekturen begründen, soweit diese nicht in der Höhe der Gegenleistung begründet sind. Das BMF hat sich nunmehr hiergegen positioniert und die BFH-Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. |

     

    Wie entschied der BFH?

    Der BFH stellt in seinem Urteil vom 17.12.2014 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 11.10.2012 (I R 75/11, BStBl II 13, 1046) fest, dass der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm‘s length“ bei verbundenen Unternehmen eine Sperrwirkung gegenüber den sogenannten Sonderbedingungen entfaltet. Für den maßgeblichen Vergleichsmaßstab des Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989, der inhaltlich Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entspricht, könnten nur diejenigen Umstände des Sachverhalts einbezogen werden, die sich auf wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen auswirken, also die Angemessenheit (Höhe) des Vereinbarten berühren.

     

    Eine Gewinnkorrektur, die sich gleichermaßen auf dessen Grund (Üblichkeit der Konditionen, Ernsthaftigkeit) bezöge, sei den Vergleichsmaßstäben des „dealing at arm‘s length“ als Gegenstand der Angemessenheitsprüfung fremd.