· Fachbeitrag · Internationales Steuerrecht
Künftig strengere Prüfungshandlungen bei international tätigen Unternehmen
von Dipl.-Finw. (FH) Bernhard Köstler, Neubiberg
| Steuerberater international tätiger Unternehmen und Leiter von Steuerabteilungen multinational aufgestellter Konzerne müssen aufgrund einer Rechtsprechungsänderung zur Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen (MA) künftig mit strengeren Prüfungshandlungen bei Betriebsprüfungen der Finanzämter fürchten. Im Fokus stehen Einkünftekorrekturen bei fremd-unüblichen Vereinbarungen „dem Grunde nach“. |
Grundsätze zur sogenannten Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA
Prüft das FA die Verrechnungspreise eines in Deutschland ansässigen Unternehmens, stehen den Betriebsprüfern bei Feststellung fremd-unüblicher Bedingungen folgende nationale Vorschriften zur Korrektur der Einkünfte zur Verfügung:
- Verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG)
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