· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG
| Mit Datum vom 18.3.2021 wurde das finale BMF-Schreiben zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag ( § 8d KStG ) veröffentlicht. |
Inhalte des BMF-Schreibens
§ 8d KStG bildet eine Ausnahme zu § 8c KStG. Nach § 8c Abs. 1 KStG geht ein Verlust einer Körperschaft unter, wenn mehr als 50 % der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden. § 8d KStG verhindert den Verlustuntergang.
Das BMF-Schreiben erläutert insbesondere
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