· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Körperschaftsteuer
Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen einer Liquidation
| Nach § 40 Abs. 4 KStG 2002 i. d. F. des StVergAbG vom 16.5.2003 (KStG a. F.) mindert sich, wenn das Vermögen einer Körperschaft im Rahmen einer Liquidation verteilt wird, die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 37 KStG 2002 ergeben würde, wenn das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwendet gelten würde. Die Minderung der Körperschaftsteuer ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Liquidation endet. Der BFH musste darüber entscheiden, ob es verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Realisation des Körperschaftsteuerguthabens bis zum Inkrafttreten des SEStEG ausschüttungsabhängig ausgestaltet hat. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens als Körperschaftsteuerminderungsbetrag i. S. d. §§ 37 Abs. 2, 40 Abs. 4 KStG (a. F.). Insoweit war fraglich, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, wenn im Falle einer vor dem 12.12.2006 (= Tag der Verkündung des SEStEG im BGBl) erfolgten Liquidation einer GmbH das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben aufgrund fehlenden Eigenkapitals (bzw. Liquidationsüberschusses) nur teilweise realisiert werden kann.
Entscheidung
§ 40 Abs. 4 KStG a. F. stellt die Verteilung des Vermögens im Rahmen einer Liquidation einer Ausschüttung gleich.
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