· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Umsatzsteuer
USt-Befreiung privater medizinischer Einrichtungen: Gilt die 40 %-Regel wieder?
| Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG sind, können sich mit ihren Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen. Diese Rechtsauffassung des BFH teilt das BMF und führt die 40 %-Grenze wieder ein. |
Zur Erinnerung
Der BFH hatte unlängst in zwei unterschiedlichen Sachverhalten über die Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber zu entscheiden. Betroffen sind einmal die Rechtslage bis einschließlich 2008 und einmal die Rechtslage ab 2009. Der Gesetzgeber hatte 2009 u. a. die Steuerbefreiungen für Heilberufe vollständig reformiert. Seitdem knüpft die Steuerbefreiung an die sozialversicherungsrechtliche Zulassung der Klinik an.
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Die Klägerin betrieb ein privates Krankenhaus für Psychosomatik, Psychotherapie und Krisenintervention. Sie behandelte in den Streitjahren 2003 bis 2006 privat versicherte Patienten und Selbstzahler.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. nicht gegeben seien. Die erforderliche Anzahl an Belegungstagen mit Kassenpatienten (40 %-Grenze) sei nicht erfüllt.
Das FG gab der Klage statt. Die streitbefangenen Umsätze seien zwar nicht nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. steuerfrei. Die Klägerin könne sich jedoch für die Steuerfreiheit unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. |
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